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   FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11   

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FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11 (https://dejure.org/2013,47274)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 2 K 417/11 (https://dejure.org/2013,47274)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 2 K 417/11 (https://dejure.org/2013,47274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ermittlung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen seitens einer GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 6a UStG; § 17a UStDV
    Zur Nachweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Nachweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1244
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Gemäß BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06 sei ein CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg ohne weiteres anzuerkennen.

    Die Verpflichtung des Unternehmers aus § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a - 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl. II 2010, 511 Rz. 21 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Der Unternehmer kann grundsätzlich die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei erfassen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt (BFH-Urteil V R 65/06 BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b).

    Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511), es sei denn, der Verstoß gegen die Nachweispflichten (die formellen Anforderungen) verhinderte den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen der Steuerfreiheit erfüllt werden.

    Ein CMR-Frachtbrief ist nach der Rechtsprechung des BFH dagegen auch dann als Versendungsbeleg gem. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV anzuerkennen, wenn er keine in Feld 24 des CMR-Frachtbriefes vorgesehene Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (BFH-Urteile vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511 und vom 04.05.2011 XI R 10/09, DB 2011, 1675).

    Ebenso sieht § 408 HGB keine Empfängerbestätigung vor (BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Somit setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 m.w.N.).

    CMR-Frachtbriefe stellen keine ausreichenden Versendungsbelege dar, wenn sie z.B. keine Angaben zum Auslieferungsort, zum Ausstellungstag oder als Auslieferungsort einen Ort im Inland enthalten (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Unschädlich ist auch, wenn der CMR-Brief nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    In Anlehnung an die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Belegnachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen durch CMR-Frachtbriefe, die unter anderem Angaben zum Auslieferungsort und zum Ausstellungstag erfordern (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 unter II.3.b), erachtet der Senat die vorliegenden Angaben im CMR-Frachtbrief als nicht ausreichend zum Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, weil die nach Art. 6 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens erforderlichen zwingenden Angaben nicht vorliegen.

    Ein CMR-Frachtbrief muss aber für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteile vom 17.02.2011, V R 28/10 BFH/NV 2011, 1448 und vom 14.12.2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 162/03

    ex works

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Unter diesem Absender ist der Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen (vgl. u.a. BGH-Urteil vom 27.4.2006 I ZR 162/03) .

    Unter diesem Absender ist der Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH)-Urteil vom 27. April 2006 I ZR 162/03, TranspR 2006, 361 unter II.1.b.aa; FG München Urteil vom 09.11.2011 3 K 2748/09, rechtskräftig, EFG 2012, 886).

    (BGH-Urteil vom 27. April 2006 a.a.O. unter II.1.b.bb).

  • FG München, 09.11.2011 - 3 K 2748/09

    Ein dem Belegnachweis dienender inhaltlich unrichtiger CMR-Frachtbrief stellt

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Ein CMR-Frachtbrief, der inhaltlich unrichtig ist, ist nicht mehr eindeutig und leicht nachprüfbar (vgl. auch FG-München Urteil vom 9.11.2011 3 K 2748/09 ).

    Unter diesem Absender ist der Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH)-Urteil vom 27. April 2006 I ZR 162/03, TranspR 2006, 361 unter II.1.b.aa; FG München Urteil vom 09.11.2011 3 K 2748/09, rechtskräftig, EFG 2012, 886).

    Der Senat folgt damit der im Urteil des FG München vom 09.11.2011 (3 K 2748/09 rechtskräftig, EFG 2012, 886) vertretenen Rechtsauffassung.

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 18/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Ein CMR-Frachtbrief muss aber für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteile vom 17.02.2011, V R 28/10 BFH/NV 2011, 1448 und vom 14.12.2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006).

    Nicht erforderlich ist demgegenüber nach der BFH-Rechtsprechung, dass der CMR-Brief vom Absender unterschrieben ist (BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006).

  • BFH, 12.05.2011 - V R 46/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Demgegenüber ersetzt die sog. qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-Id.-Nr. nicht den Belegnachweis (BFH-Urteil vom 12.05.2011 V R 46/10, BStBl II 2011, 957).

    Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt (BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 46/10 BStBl. II 2011, 957 und vom 15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).

  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt (BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 46/10 BStBl. II 2011, 957 und vom 15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).
  • BFH, 04.05.2011 - XI R 10/09

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall -

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Ein CMR-Frachtbrief ist nach der Rechtsprechung des BFH dagegen auch dann als Versendungsbeleg gem. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV anzuerkennen, wenn er keine in Feld 24 des CMR-Frachtbriefes vorgesehene Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (BFH-Urteile vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511 und vom 04.05.2011 XI R 10/09, DB 2011, 1675).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Sie bestimmt lediglich in Art. 28c Teil A erster Halbsatz, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festlegen (EuGH-Urteil vom 27.09.2007 Rs. C-146/05 Collée, UR 2007, 813).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) setzt die innergemeinschaftliche Lieferung in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen neben den Eigenschaften der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteile vom 27.09.2007 Rs. C-409/04 Teleos u.a., UR 2007, 774; Rs. C-184/05 Twoh International, UR 2007, 782).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

    Die Klage der B wegen der Umsatzsteuer 2005 wies das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 28.05.2013 (Az: 2 K 417/11; beigezogen) dagegen als unbegründet ab.

    Das Gericht ließ im Urteil vom 28.05.2013 (Az. 2 K 417/11) die Revision gegen die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil -soweit erkennbar- noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu vorgelegen habe, inwieweit fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefes zu einem unvollständigen oder falschen Belegnachweis mit der Folge führen, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliege und Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG nicht zu gewähren sei.

    Mit Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.05.2013 Az. 2 K 417/11 ist die Klage der B wegen Umsatzsteuer 2005 abgewiesen worden.

    Im Laufe des damaligen Verwaltungsverfahrens seien jedoch für all diese Fahrzeuglieferungen noch weitere Unterlagen vorgelegt worden, die den Anforderungen eines Verbringungsnachweises im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV genügten; insoweit werde auf die Akten des FG Nürnberg (Az. 2 K 417/11) verwiesen.

    Allerdings sei das FG Nürnberg im Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 28.05.2013 (Az. 2 K 417/11) zu der Erkenntnis gekommen, dass die zum Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen beigebrachten CMR-Frachtbriefe im Feld 1 unzutreffend ausgefüllt worden seien und auch die übrigen Nachweise nach § 17a Abs. 2 UStDV nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprochen hätten; insoweit werde auf die Ausführungen in dem Urteil verwiesen.

    Selbst wenn das Gericht im Urteilsverfahren (Az. 2 K 417/11) zu der Rechtsauffassung gelangt sei, dass kein ordnungsgemäßer Beleg für die beanstandeten Lieferungen vorliegen würde, sei die Rechtslage gleichwohl ungeklärt und unübersichtlich gewesen.

    Finanzgericht Nürnberg Az. 2 V 201/11, 2 K 417/11 und 2 V 478/15;.

    Davon ging auch der USt-Senat des FG Nürnberg im Urteil vom 28.05.2013 (Az. 2 K 417/11) aus, hatte jedoch Zweifel an der Richtigkeit der Belegangaben, da diese nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen würden und die Belege keinerlei Gebrauchsspuren erkennen ließen.

    bb) Aufgrund der daraufhin erfolgten Rücknahme der Revision wurde das Urteil des FG Nürnberg vom 28.05.2013 zur Umsatzsteuer 2005 (Az: 2 K 417/11) rechtskräftig.

    bb) Im Streitfall hatte der Kläger als der verantwortliche Geschäftsführer der B die Revision gegen das Urteil des FG Nürnberg (Az. 2 K 417/11) zurückgenommen, nachdem der BFH in seinem Beschluss über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf die geringen Erfolgsaussichten der Revision hingewiesen hatte (vgl. BFH XI S 19/13).

    Er hätte Zweifel am Bestimmungsort der Lieferung haben müssen, der sich abweichend vom angeblichen Geschäftssitz der Firma F befunden habe; insoweit verweist der 2. Senat auf seine Begründung des Urteils, das im Hauptsacheverfahren zur Umsatzsteuer 2005 ergangen ist (Urteil vom 28.05.2013, Az. 2 K 417/11).

    Selbst in dem die Klage abweisenden Urteil vom 28.05.2013 zur Umsatzsteuer 2005 (Az. 2 K 417/11) kam der 2. Senat zu der Auffassung, dass die Revision zuzulassen sei, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob bei fehlerhafter Angabe in Feld 1 des CMR-Frachtbriefes ggf. dennoch eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen könne und ob ggf. Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG zu gewähren sei.

    Schließlich hat der Beklagte keine eigene Ermessenserwägung angestellt, sondern auf Begründungen verwiesen, die im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung die aktuelle Sachlage nicht mehr ausreichend wiedergegeben hatten; insbesondere die in Bezug genommene Entscheidung des 2. Senats des Finanzgerichts vom 20.10.2015 im Antragsverfahren zur Haftung des Klägers (Az. 2 V 478/15) hatte den maßgeblichen Sachverhalt nur summarisch beurteilt und keine umfassende weitere Sachverhaltsüberprüfung vorgenommen, sondern auf die Erkenntnisse aus dem Klageverfahren der B verwiesen (2 K 417/11); in der Beurteilung einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung "stimmte es in der Gesamtschau dem Finanzamt" zu, das jedoch bis dahin nur auf der Grundlage des Haftungsbescheides vom 07.12.2010 entschieden hatte.

    (1) Die Entscheidungen der Finanzbehörde, Ermittlungen bei der Firma B anzustrengen, eine Fahndungsprüfung durchzuführen und auch das Haftungsverfahren gegen den Kläger anzustrengen, beruhen nach dem Akteninhalt und den Feststellungen in dem Urteil des 2. Senats (Az. 2 K 417/11) zur Umsatzsteuer 2005 auf Informationen, die der deutschen Steuerverwaltung von italienischen Behörden zugegangen waren, wonach verschiedene in Deutschland ansässige Unternehmen mit italienischen Firmen in Geschäftsverbindung stünden, diese jedoch als "missing trader" einzuordnen seien.

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

    Diese Nachweisvorschriften sind im Rahmen des vorgenannten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch (oben a cc) unionsrechtskonform (ständ. Rspr.; z. B. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1166, Juris Rz. 51; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 m. w. N.; BFH vom 12.05.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 Rz. 21 m. w. N.; vgl. EuGH vom 09.10.2014 C-492/13, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2014, 943 Rz. 27) wie auch die entsprechenden Nachweisregelungen für andere Ausfuhren (BFH-Urteil vom 28.08.2014 V R 16/14, BFHE 246, 573, BStBl II 2015, 46).

    dd) Eindeutig und leicht nachprüfbar müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV; vgl. Urteile Sächsisches FG vom 12.03.2014 2 K 1127/13, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 619, Juris Rz. 23, Rev. XI R 15/14; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244).

    - Mit Stempel der Empfängerin ohne oder mit Unterschrift am Ort der Verkäuferin erstellte Belege ohne Gebrauchsspuren (FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244).

    cc) Weitere Indizien zur Widerlegung oder zur berechtigten Bezweifelung des danach nicht mehr ausreichenden Beleg- und Buchnachweises ergeben sich ggfs. aus auffälligen Distanzen zwischen angeblichem Abnehmersitz und weiter entferntem Geschäft oder Ort, wohin die Autos nach weiteren Unterlagen wahrscheinlicher verbracht wurden (z. B. mehrere 100 km, vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 zu 5, Juris Rz. 65).

    So reicht beispielsweise der bloße Beweis von Fahrzeug-Zulassungen im Bestimmungsland - vgl. unten dd - nicht aus (BFH, Urteile vom 26.11.2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 Rz. 42 ff.; vom 25.04.2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 45; Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 Rz. 23, 27, 32; Urteile FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244); vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273; FG München vom 21.03.2013 14 K 2542/11, Juris Rz. 41, 47).

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

    Diese Nachweisvorschriften sind im Rahmen des vorgenannten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch (oben a cc) unionsrechtskonform (ständ. Rspr.; z. B. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1166, Juris Rz. 51; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 m. w. N.; BFH vom 12.05.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 Rz. 21 m. w. N.; vgl. EuGH vom 09.10.2014 C-492/13, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2014, 943 Rz. 27); wie auch die entsprechenden Nachweisregelungen für Ausfuhren i. S. d. § 6 UStG (BFH-Urteil vom 28.08.2014 V R 16/14, BFHE 246, 573, BStBl II 2015, 46).

    dd) Eindeutig und leicht nachprüfbar müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV; vgl. Urteile Sächsisches FG vom 12.03.2014 2 K 1127/13, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 619, Juris Rz. 23, Rev. XI R 15/14; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244).

    Diese Nachweis-Anforderungen sind gemäß aktueller Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen nicht erfüllt: - bezüglich Abnehmer, Lieferweg und Bestimmungsort (oben ee) widersprüchliche Belege (FG München, Urteil vom 30.07.2013 2 K 155/12, Juris); - betreffend Identifizierung des Abholers und tatsächlichen Abnehmers widersprüchliche Belege (BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 37/12, Juris); - unvollständige Ausweiskopie (Sächsisches FG, Urteil vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris); - unklare Unterschrift und Identität des Beauftragten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166); - nicht nachgewiesene Abholer-Vollmacht oder wenigstens nachprüfbare Abhol-Berechtigung (Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11 zu § 6a Abs. 4 UStG, Juris; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11; BFH vom 25.04.2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453; z. T. entgg. BFH-Urteil vom 23.04.2009, BFHE 225, 243; BStBl II 2010, 509); - fehlende datierte Empfangsbestätigung, nicht zuzuordnende Unterschrift ohne Vertretungszusatz, ohne Ausweiskopie nicht nachgewiesene Identität und Vertretungsberechtigung des Abholers (FG München, Urteil vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris); - mit Stempel des angeblichen Abnehmers versehene undatierte und nachträglich gefaxte Verbringungsbestätigung, nicht mit Passkopien der Abholer übereinstimmende unleserliche Unterschriften (FG München, Urteil vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris, Rev. V R 38/14); - mit Stempel der Empfängerin ohne oder mit Unterschrift am Ort der Verkäuferin erstellte Belege ohne Gebrauchsspuren (FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244); - Stempel und bloßes Kürzel unter Liste des Lieferers (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2014 1 K 3117/12 U, Juris, Rev. V R 14/14); - fehlende Nachweise des Lieferwegs und Bestimmungsorts (oben ee), der Identitäten der Abholer und des wahren Abnehmers, Ausweiskopien ohne Ortsangabe, mit Ausweis nicht übereinstimmende unleserliche Unterschriften (BFH-Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584); - fehlende Angaben zu Ort und Datum der Übernahme sowie zum Bestimmungsort (oben ee; FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2013 5 K 61/10, EFG 2014, 160, Juris Rz. 64); - fehlender Bestimmungsort-Beleg (oben ee; BFH-Beschluss vom 19.03.2014 V B 26/13, BFH/NV 2014, 1102); - in Verbringungserklärung fehlender Bestimmungsort nicht durch Rechnungsanschrift ersetzbar (oben ee; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 1 K 4566/10 U, EFG 2014, 1527, Rev. XI R 20/14).

    cc) Weitere Indizien zur Widerlegung oder zur berechtigten Bezweifelung des danach nicht mehr ausreichenden Beleg- und Buchnachweises ergeben sich ggfs. aus auffälligen Distanzen zwischen angeblichem Abnehmersitz und weiter entferntem Geschäft oder Ort, wohin die Autos nach weiteren Unterlagen wahrscheinlicher verbracht wurden (z. B. mehrere 100 km, vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 zu 5, Juris Rz. 65).

    So reicht beispielsweise der bloße Beweis von Fahrzeug-Zulassungen im Bestimmungsland - vgl. unten dd - nicht aus (BFH, Urteile vom 26.11.2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 Rz. 42 ff.; vom 25.04.2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 45; Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 Rz. 23, 27, 32; Urteile FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244; vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273; FG München vom 21.03.2013 14 K 2542/11, Juris Rz. 41, 47).

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